Elternbrief vom 22.09.2021

Liebe Eltern der Grundschule im Grünen,

hier die wichtigsten Informationen zum aktuellen, gemeinsamen Erlass zu Absonderungsentscheidungen bei Schülerinnen und Schülern:

  • Die Schule meldet dem zuständigen Gesundheitsamt jeden positiven Test (auch Antigentest). Jede positiv getestete Person muss sich nach § 7 Abs. 1 CoSchuV umgehend in Absonderung begeben und ist gehalten, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweises durchführen zu lassen. Teststellen sind unter www.corona-test-hessen.de abrufbar. Die unmittelbaren Sitznachbarn entbindet die Schule für den laufenden und den folgenden Schultag bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamts vom Präsenzunterricht mit der Folge, dass sie am Präsenzunterricht nicht teilnehmen; dies gilt grundsätzlich nicht für vollständig Geimpfte und Genesene.
  • Bestätigt der Nukleinsäurenachweis die Infektion, beträgt die Dauer der Absonderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 14 Tage ab dem Zeitpunkt des Schnelltests. Angesichts der besonderen Bedeutung schulischer und vorschulischer Bildung sowie der bisherigen Belastungen der Kinder und Jugendlichen in den vergangenen 18 Monaten wird eine Verkürzung der Absonderung in § 7 Abs. 7 CoSchuV für Schülerinnen und Schüler ermöglicht. Die Absonderung endet danach, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis vorgelegt wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 mehr vorliegt; die Testung darf frühestens am siebten Tag nach Feststellung der Infektion vorgenommen werden.
  • Die Absonderung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 CoSchuV für Schülerinnen und Schüler als Hausstandsangehörige einer infizierten Person dauert regelmäßig 10 Tage und kann mit der Maßgabe verkürzt werden, dass die Testung mit einem professionellen PoC-Antigentest frühestens am fünften Tag der Absonderung erfolgen darf.
  • Eine entsprechende Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung soll zeitnah und rückwirkend erfolgen. Bis dahin ist von Einzelfallentscheidungen nach § 7 Abs. 6 CoSchuV Gebrauch zu machen.
  • Im Falle einer mittels Nukleinsäurenachweises bestätigten SARS-CoV-2 Infektion bei einer Person im Klassen- oder Kursverband, einschließlich Lehrkräften und sonstigem Personal, eruiert das Gesundheitsamt die Gegebenheiten vor Ort mit Hilfe der Schulverantwortlichen und berücksichtigt sie bei der Entscheidungsfindung. Hierzu stellt die Schule dem Gesundheitsamt zusammen mit der Meldung einer positiven Person die ausgefüllte Checkliste aus der Anlage samt einem Sitzplan sowie die Namen und Adressen der unmittelbaren Sitznachbarn zur Verfügung, § 25 Abs. 1 und 2 IfSG.
  • Absonderungsentscheidungen durch die Gesundheitsämter bedürfen einer Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI). Der besonderen Bedeutung schulischer Bildung sowie den bisherigen Belastungen der Kinder und Jugendlichen in den vergangenen 18 Monaten hat das Gesundheitsamt bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen. Die Absonderung ganzer Klassen oder Kurse kommt regelmäßig nicht in Betracht. Die Einstufung als enge Kontaktpersonen in Settings mit niedrigem Risiko für schwere Verläufe wie dem Schulsetting kann entsprechend der Empfehlung des RKI – unter Berücksichtigung der Risikobewertung – auf Haushaltskontakte, enge Freunde und Sitznachbarn eingeschränkt werden. Die Anordnung der Absonderung von engen Kontaktpersonen (insbesondere Sitznachbarn) ist mit der Möglichkeit zu verbinden, die Absonderung durch Vorlage eines Testergebnisses zu beenden, das nachweist, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Die Testung darf frühestens am fünften Tag nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung vorgenommen werden, wie es das RKI in seinen aktualisierten Hinweisen zum Kontaktpersonenmanagement vom 9. September 2021 vorsieht. Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall abweichende Entscheidungen treffen. Auf die Hilfestellung des RKI für Gesundheitsämter zur Einschätzung und Bewertung des SARS-CoV-2 Infektionsrisikos in Innenräumen im Schulsetting (9. September 2021) wird hingewiesen.
  • Eine Quarantänisierung von vollständig geimpften oder genesenen Personen ohne Symptome unterbleibt entsprechend den Empfehlungen des RKI.
  • Der Gemeinsame Erlass zu Absonderungsentscheidungen bei Schülerinnen und Schülern vom 24. August 2021 wird aufgehoben.Mit freundlichem Gruß

Natascha Fecher-Blochet
Schulleiterin
Schul-Nr. 3546

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