Vertretungskonzept der Grundschule im Grünen

Von der Schulkonferenz genehmigt am: 13.03.2012
Evaluiert zum Schuljahr 2014/15

Die Grundschule im Grünen ist eine einzügige Grundschule. Im Kollegium besteht die Bereitschaft, Engpässe im Krankheitsfall gemeinschaftlich und kooperativ zu überwinden. Außerschulische Betreuungs- und Vertretungskräfte werden von allen unterstützt.

Im Krankheitsfall einer Lehrkraft und bei planbarer Abwesenheit einer Lehrkraft kommen die Schüler und Schülerinnen nach Stundenplan zur Schule und werden ihrem Stundenplan gemäß in der Schule unterrichtet und betreut.

Die Mitbetreuung der Klassen von erkrankten oder abwesenden Kolleginnen muss unter Beachtung der räumlichen Situation an unserer Schule (2 Schulgebäude) und der Anwesenheit der Lehrer/-innen (unterschiedliche Stundenverpflichtungen; Abwesenheitstage) koordiniert werden. Bis zu zwei Tagen betreuen Kollegen und Kolleginnen die Klasse der zu vertretenden Lehrkraft. Danach werden folgende Maßnahmen ergriffen: Einsatz von Vertretungskräften aus dem Vertretungspool, Einsatz der mobilen Lehrerreserve (jedoch erst nach 5 Wochen Vertretung durch VSS-Mittel möglich), Anordnung von Mehrarbeit (bei 29 – 30 Unterrichtsstunden einer Lehrkraft nicht möglich).

Diese Regelung ist  nicht möglich, wenn eine weitere Lehrkraft erkrankt. Dann muss umgehend eine Vertretungskraft aus dem Vertretungspool eingesetzt werden.

Unterrichtsangebote außerhalb des Pflichtstundenbereiches (AG´) werden grundsätzlich nicht vertreten. Für das Kollegium bedeutet dies: Eine enge Zusammenarbeit bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts unterstützt die Unterrichtsfortsetzung im Vertretungsfall.

Bei planbarer Abwesenheit (Fortbildung, Klassenfahrt …) hinterlässt die Lehrkraft entsprechende Informationen und vorbereitetes Material im Voraus. Wenn möglich, informiert die erkrankte Lehrkraft das Kollegium/die Vertretungskraft über mögliche Inhalte und Arbeitsaufträge sowie Arbeitsmaterialien für die Klasse. Ist es der erkrankten Lehrkraft nicht möglich, Hinweise auf den zu vertretenden Unterricht zu geben, wird die Vertretungskraft von den Kolleg(inn)en bei der Festlegung der Inhalte, Methoden und Materialien unterstützt. Der Materialpool bildet hierfür die Grundlage.

Unterrichtsausfall, der nicht krankheitsbedingt entsteht, wird möglichst vermieden. An diesem Grundsatz orientieren sich auch die Fortbildungsplanung der Schule und die Regelung von Ausflügen und Klassenfahrten. Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen bleiben jedoch von diesem Grundsatz die Organisation des Kennenlerntages, der Projekttage, der Bundesjugendspiele, den Schulwandertagen, den Theaterbesuchen, dem 1. Schultag (Klasse 2-4), dem Einschulungstag mit Einschulungsfest (Klasse 1/2) ausgenommen.

Vertretungskonzept – organisatorischen Maßnahmen an der Grundschule im Grünen

Veranstaltungen, die zu Unterrichtsausfall führen können.

Die Evaluation zum Schuljahr 2014/2015 war von Nöten, da wir uns ab diesem Schuljahr verpflichten, die Verlässlichkeit der Schule komplett über die Stundentafel abdecken zu wollen. Dies bedeutet, dass jedes Kind generell die Möglichkeit hat, bei Unterrichtsausfall (z. B. Kennenlerntag) über die Gesamtzahl des regulären Unterrichts betreut zu sein. Dies geschieht im Rahmen des VSS-Budgets und enger Abstimmung mit der angegliederten Schulbetreuung.

Anlass

Rechtsgrundlagen

Konsequenzen / Bemerkungen

1. Elternsprechtag

Dienstordnung für Lehrkräfte, zuletzt geändert am 4.11.2011 (Abl. 12/11 S. 870) §9 Abs. 5, danach …“an einem unterrichtsfreien Samstag“ oder nach Zustimmung des Schulelternbeirates „ an einem anderen Werktag nachmittags oder abends“.

Kein Unterrichtsausfall

2. Pädagogische Tage

Fortbildungsveranstaltungen; die Entscheidung trifft die Schule, Anzeigepflicht gegenüber dem SSA, Erl. HKM v. 16.03.05 (Abl. S. 244) SK und SEB müssen zustimmen

Gegeben falls Ersatzunterricht im Rahmen der Verlässlichen Schule

3. Wandertage und Klassenfahrten

Erlass v. 15.09.03 (Abl. S. 175)

8 Wandertage pro Schuljahr und Lerngruppe, es können 5 Tage zu einer Fahrt zusammengefasst werden

Durch Bündelung möglich geringer Unterrichtsausfall

Freigesetzte Lehrkräfte unterrichten in Vertretung

4. Kennenlerntag für Kindergartenkinder

VO zur Ausgestaltung der Bildungsgänge vom 14.06.05 (Abl. S. 438) §9 Abs. 4

Gegeben falls Ersatzunterricht im Rahmen der Verlässlichen Schule

5. Anmeldetag für Schulanfänger

Kein Unterrichtsausfall

6. Personalversam-

mlung

7. Personalrat

Nach HPVG §93 Abs. 1 außerhalb der Unterrichtszeit, „soweit nicht zwingende dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern“.

Kein Unterrichtsausfall

8. Projektage

schulintern, HSchG, § 133 Abs.1 Planung und Abstimmung in GK und SK

Die Anwesenheitszeit wird den Eltern vorzeitig mitgeteilt. Für Betreuung ist gesorgt.

9. Schulfeste

schulintern

Kein Unterrichtsausfall

10. Sportwettbewerbe

Schulsportliche Wettbewerbe, Erl. V. 11.07.05

II.6 – 170.000.080-8

Schulsportwettbewerbe ergänzend zum Schulsport

Bundesjugendspiele verpflichtend

Organisation in Abstimmung mit dem SSA:

Bundesjugendspiele

Spiel- und Sportfest

Lehrer als Schieds- bzw. Kampfrichter beteiligt

Unterrichtsschluss nach Abschluss der Veranstaltung

Unterrichtsausfall bei Durchführung der verbindlichen BJS

Evtl. UA, wenn Lehrer als Schieds- oder Kampfrichter eingesetzt sind oder teilnehmende Gruppen beaufsichtigen.

Für Betreuung ist gesorgt.

11. Konferenzen

a) Schulkonferenz: nach der Konferenzordnung … zuletzt geändert am 17.10.2011 (Abl.12/11 S. 975) §10 Abs. 1 „ einmal im Schulhalbjahr außerhalb der Unterrichtszeit in der Regel nicht vor 17.00 Uhr“.

b) Konferenzen vor Schuljahresbeginn nach der „Allgemeinen Ferienordnung Ziff. X“ und nach der Konferenzordnung § 25 Abs. 2 spätestens in der letzten Ferienwoche.

c) Konferenzen der Lehrkräfte: Nach §25 Abs.1 der Konferenzordnung „grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit“. Wenn „aus zwingenden Gründen“ während der Unterrichtszeit, dann Unterrichtsausfall auf ein Mindestmaß“ beschränken

Kein Unterrichtsausfall

12. Betriebsausflug/

Kollegiumsfahrt

Erlass vom 11.09.03 (Abl. S. 832)

„Gemeinschaftsveranstaltungen….von Lehrerkollegien können nur in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden“

Kein Unterrichtsausfall

13.Fortbildungsver-anstaltungen

Nach §4 Abs. 6 der DO und § 66 Abs. 1 und 5 LBildG sind die Lehrkräfte zur Fortbildung verpflichtet

Möglichst in der unterrichtsfreien Zeit, Ausnahmen möglich (§66 Abs. 5 S. 2 LBildG)

Gegeben falls Ersatzunterricht im Rahmen der Verlässlichen Schule

14. Hitzefrei

Erlass vom 16.03.2005 (Abl. S. 244)

Unterrichtsschluss nach der 5. Stunde möglich

Absprache im Schulverbund

Regelung in Absprache mit den Erziehungsberechtigten

Für Betreuung ist gesorgt.

15. Unterrichtsbeginn nach den Sommerferien (Klasse 2-4)

Unterrichtsbeginn:  8.00 Uhr

Unterrichtsende:    12.00 Uhr

Unterricht nach Ankündigung durch Schulleitung

16. Einschulungstag Klasse 1

2. Schultag

Allgemeine Ferienordnung vom 14.10.2004

(Abl. S. 904)

9.00 Uhr Gottesdienst, anschließend Einschulungsfeier und 1. Unterrichtsstunde; Ende 11.30

17. Einschulungstag Klasse 2-4

2. Schultag

7.50 Uhr – 11.30 Uhr

Für Betreuung ist gesorgt

18. Unterrichtsschluss vor Ferienbeginn

Entscheidung trifft SL, Absprache im Schulverbund: Unterrichtsschluss nach der 3. Stunde

Für Betreuung ist gesorgt

Ausnahme durch Beschluss der Schulkonferenz: Unterricht nach Stundenplan vor den Herbstferien und bei Austeilung der Halbjahreszeugnisse (Vorarbeiten für einen freien Unterrichtstag am Rosenmontag und Fastnachtsdienstag)

19. Dienstjubiläen

Dienstjubiläumsverordnung § 2 Abs. 2

1 Tag Dienstbefreiung

20. Dienstbefreiungen,

Beurlaubungen

§ 52 Abs. 1 BAT, Urlaubs- VO/Dienstordnung § 16 a Ziff. 7

§78 HBG Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit

§ 106 Abs. 3 und 4 ABG, Ehrenbeamte, Kommunalpolitische Tätigkeit, sonstige ehrenamtliche politische o. gewerkschaftliche Betätigungen

21. Dienstreisen

Anordnung durch übergeordnete Stellen