Aktueller Elternbrief
vom 28.03.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Eltern,
liebe Schülerinnen und Schüler,
wie angekündigt, erhalten Sie nach den jüngsten Änderungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes und der heute von der Landesregierung beschlossenen neuen Coronavirus-Basisschutzverordnung Informationen zu den Änderungen im Schulbereich. Wir wollen den Schulbetrieb weiterhin sicher gestalten. Bis zu den Osterferien stehen – abgesehen von der Änderung beim Maskentragen – keine größeren Veränderungen im Schul- und Unterrichtsbetrieb an. Mir ist es jetzt wichtig, für die bestmögliche Planbarkeit zu sorgen. Wie sieht daher unser Fahrplan für die nächsten Wochen aus?
Ab Montag, den 4. April 2022, gilt Folgendes:
- Keine Maskenpflicht mehr in den Schulen, also auch nicht mehr auf den Fluren und Gängen. Das freiwillige Aufsetzen einer Maske bleibt selbstverständlich möglich. Darüber entscheidet jede und jeder Einzelne für sich selbst. Nach einem Infektionsfall in der Klasse oder einer Lerngruppe empfehlen wir das Maskentragen insbesondere im Unterrichtsraum.
- Der Testrhythmus von drei verpflichtenden Testungen pro Woche für nicht geimpfte und nicht genesene Schülerinnen und Schüler sowie nicht geimpfte und nicht genesene Lehrkräfte bleibt zunächst bestehen. Die bisherigen Ausnahmen von der Testpflicht gelten fort. Geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler sowie geimpfte und genesene Lehrkräfte können sich freiwillig testen.
- Bei einem Infektionsfall in der Klasse oder einer Lerngruppe werden in der betreffenden Woche tägliche Tests empfohlen.
- Bis zum Freitag, den 29. April 2022, werden die in der Schule erfolgten Testungen weiter in das Testheft eingetragen.
Weiterhin gilt:
- Bis zum Freitag, den 29. April 2022, ist es möglich, Schülerinnen oder Schüler von der Teilnahme am Präsenzunterricht abzumelden. Dies ist für einzelne Tage oder einzelne schulische Veranstaltungen nicht zulässig. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal über die Beschulung.
- Wer nicht am Präsenzbetrieb teilnehmen darf, muss das Schulgelände verlassen. Wird ein Distanzunterricht für die Klasse oder Lerngruppe angeboten, der sie oder er angehört, muss sie oder er daran teilnehmen. Das gilt auch für abgemeldete Schülerinnen und Schüler.
Ab Montag, den 2. Mai 2022, ist Folgendes geplant:
- Die Testpflicht wird auch in den Schulen aufgehoben. Wir werden allen Schülerinnen und Schülern sowie unserem Personal wöchentlich zwei Tests für die freiwillige Testung zu Hause zur Verfügung stellen. Diese Tests erhalten sie in den Schulen. Es entfällt die Möglichkeit, Schülerinnen und Schüler vom Präsenzunterricht abzumelden. Bislang abgemeldete Schülerinnen und Schüler nehmen wieder am Präsenzunterricht teil. Davon ausgenommen werden können auf Antrag Schülerinnen und Schüler, die selbst oder bei denen Angehörige ihres Haushalts im Fall einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer ärztlich bestätigten Vorerkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt wären.
Für Anfang Mai 2022 ist außerdem geplant, einen neuen Hygieneplan 10.0 in Kraft zu setzen. Sonderregelungen für den Pausen- oder Ganztagsbetrieb sollen nach jetzigem Planungsstand wegfallen. Ich bin zuversichtlich, dass dann wieder schulübergreifende Sport-Wettbewerbe ohne Einschränkungen stattfinden können und für die Fächer Sport und Musik die Beschränkungen weitestgehend aufgehoben werden – hierauf mussten Schülerinnen und Schüler lange warten.
Am Ende noch ein Hinweis für die Osterferien: Während der Weihnachtsferien war es aufgrund einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich, dass Schülerinnen und Schüler bei Nutzung des ÖPNV einen tagesaktuellen Test vorlegen mussten, wenn sie nicht vollständig geimpft oder genesen waren. Dieses Erfordernis ist nun ebenfalls mit den Änderungen im Bundesinfektionsschutzgesetz entfallen.
Alle Arbeit des Hessischen Kultusministeriums, der Staatlichen Schulämter, der Hessischen Lehrkräfteakademie und der Schulen ist auch in diesen herausfordernden Zeiten darauf ausgerichtet, Schule und Unterricht für unsere Schülerinnen und Schüler bestmöglich zu gestalten. Die pandemische Lage bleibt natürlich weiterhin nicht planbar. Es gehört daher zur Ehrlichkeit dazu, wenn ich Ihnen sage, dass die beschriebenen Planungen für den Zeitraum ab Montag, den 2. Mai 2022, noch mit Unsicherheiten verbunden sind.
Mit meinen Ausführungen verbinde ich die Hoffnung, dass mein Schreiben dennoch dazu beiträgt, Ihnen eine größere Planungssicherheit zu geben. Umfassende Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite. Dort können Sie sich ebenfalls für den regelmäßigen Eltern-Newsletter anmelden https://kultusministerium.hessen.de/newsletter.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Prof. Dr. R. Alexander Lorz
Aktueller Elternbrief
vom 10.12.2021
Elternbrief des Landes Hessen
Impfung gegen COVID-19 von Kindern ab fünf Jahren
Liebe Eltern,
wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass der Bund die ersten COVID-19-Impfdosen speziell für Kinder zwischen fünf und elf Jahren in Kürze auch nach Hessen liefert. Mit diesem Brief informieren wir Sie deshalb über die Impfmöglichkeiten für Ihre Kinder.
Welcher Impfstoff kommt zur Anwendung?
Bei dem ersten nun verfügbaren Impfstoff für Kinder zwischen fünf und elf Jahren handelt es sich um den von BioNTech, dessen Dosierung speziell für diese Altersgruppe angepasst wurde. Zur Anwendung kommt also der bekannte Impfstoff in geringerer Konzentration.
Dieser Kinderimpfstoff wurde von der Europäischen Kommission nach Empfehlung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) Ende November zugelassen. Die Lieferung an die EU-Mitgliedstaaten und die anschließende Belieferung der Apotheken soll laut Bundesgesundheitsministerium ab dem 13. Dezember beginnen.
Für welche Kinder wird die Impfung empfohlen?
Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat am 9. Dezember angekündigt, ihre Impfempfehlung unter Einbeziehung der Altersgruppe fünf bis elf Jahre zu aktualisieren. Demnach wird die Impfung für Kinder mit besonderen Risikofaktoren empfohlen. Zu diesen Faktoren zählen insbesondere erhebliches Übergewicht, angeborene oder erworbene Immunschwäche, Herzfehler oder Lungenerkrankungen mit erheblich eingeschränkter Lungenfunktion, schweres oder unkontrolliertes Asthma, chronische Nierenerkrankungen, chronische neurologische oder neuromuskuläre Erkrankungen, schwerer Diabetes, schwere Herzinsuffizienz und schwere pulmonale Hypertonie, Trisomie 21 sowie Tumorerkrankungen und maligne hämatologische Erkrankungen.
Zusätzlich wird die Impfung fünf- bis elfjährigen Kindern empfohlen, in deren Umfeld sich Angehörige oder andere Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die selbst nicht geimpft werden können oder bei denen der begründete Verdacht besteht, dass die Impfung nicht zu einem ausreichenden Schutz führt.
Kinder, die weder selbst zu einer Risikogruppe gehören noch Angehörige mit Risikofaktoren haben, können die Impfung auf Wunsch der Eltern und individueller Risikoakzeptanz nach einem ärztlichen Aufklärungsgespräch ebenfalls in Anspruch nehmen. Dabei gilt es jedoch zunächst, vorrangig die besonders schutzbedürftigen Kinder zu versorgen.
Dr. Ralf Moebus, Landesvorsitzender des Bundesverbands der Kinder- und Jugendärzt*innen (BVKJ): „Die Kinderärzt*innen werden der Empfehlung der STIKO folgen und zunächst die kleinen Patient*innen mit Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf und solche, deren Familienmitglieder ein besonderes Krankheitsrisiko haben, impfen.“ Die Kinderärzt*innen werden auf diese Patient*innen mit besonderen Risiken zugehen. Sie sollen als Erste die Möglichkeit einer Impfung erhalten. Man bitte daher um Verständnis, dass für Kinder ohne Priorisierungsgrund möglicherweise nicht gleich zu Beginn ein Termin verfügbar ist. Ab Januar werden voraussichtlich für alle impfwilligen Familien sukzessive genug Impfdosen für die erste Immunisierung der Kinder zur Verfügung stehen.
Wie wird geimpft?
Die STIKO empfiehlt eine Impfung mit zwei Dosen des BioNTech-Impfstoffs in der Dosierung für Kinder im Abstand von drei bis sechs Wochen.
Fünf- bis elfjährige Kinder mit einer der genannten Vorerkrankungen, die bereits eine labordiagnostisch gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen eine Impfstoffdosis im Abstand von etwa sechs Monaten zur SARS-CoV-2-Infektion erhalten.
Kinder ohne Vorerkrankungen, die bereits eine labordiagnostisch gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen nach Einschätzung der STIKO vorerst nicht geimpft werden.
Welche Risiken bestehen?
Derzeit besteht für fünf bis elf Jahre alte Kinder ohne Vorerkrankungen nur ein geringes Risiko einer schweren COVID-19-Erkrankung, Hospitalisierung und Intensivbehandlung. Die meisten Infektionen verlaufen ohne Symptome. In Deutschland sind im gesamten bisherigen Pandemieverlauf bei gesunden Kindern im Alter von fünf bis elf Jahren keine COVID-19-bedingten Todesfälle aufgetreten.
In den Zulassungsstudien für den Impfstoff der Fünf- bis Elfjährigen sind keine schwerwiegenden Nebenwirkungen aufgetreten. Weil die Impfungen für diese Altersgruppe jedoch weltweit erst seit kurzem erfolgen, besteht bislang nur eine eingeschränkte Datenlage. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der bei Kindern in aller Regel milden Krankheitsverläufe hat die STIKO die Impfung noch nicht allgemein empfohlen. Sobald weitere Daten zur Sicherheit des Impfstoffs für diese Altersgruppe oder andere relevante Erkenntnisse vorliegen, wird die STIKO diese prüfen und die Empfehlung ggf. anpassen.
Nähere Informationen zur Empfehlung der STIKO finden Sie unter: https://hessenlink.de/Yf7qtK24Ph
Wo kann man Impfangebote wahrnehmen?
Das Rückgrat der Impfversorgung dieser Altersgruppe bilden gemäß der Impfstrategie der hessischen Impfallianz die Kinderarztpraxen. Die Kinderärzt*innen werden aktiv auf ihre Risikopatienten zugehen und zunächst Impftermine für Kinder mit Vorerkrankungen oder einem geschwächten Immunsystem reservieren. Dies gilt auch für Kinder, deren nächste Familienangehörige aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst geimpft werden können und für die eine Corona-Infektion besonders gefährlich wäre. Wir empfehlen Eltern von Kindern mit Vorerkrankungen, sich mit ihrem Kinderarzt bzw. ihrer Kinderärztin oder ihrem behandelnden Arzt bzw. Ärztin auszutauschen.
In zahlreichen Städten und Landkreisen werden neben den Arztpraxen auch Impfangebote der Gesundheitsämter unterbreitet. Zudem bereiten mehrere Kinderkliniken Impfangebote für die Altersgruppe fünf bis elf Jahre vor.
Eine Übersicht finden Sie unter https://soziales.hessen.de/Corona/Coronaimpfung/Stationaere-Impfangebote.
Bitte informieren Sie sich auch gezielt auf den dort verlinkten Seiten der Landkreise und kreisfreien Städte nach aktuellen Angeboten für Kinder, z.B. Familien-Impftage.
Selbstverständlich bleiben auch Impfungen älterer Kinder und Jugendlicher ab zwölf Jahren sowie Erwachsener im bekannten Rahmen möglich, diese sind allgemein von der STIKO empfohlen.
Ihnen und Ihrer Familie wünschen wir eine schöne Weihnachtszeit und alles Gute!
Kai Klose
Aktueller Elternbrief
vom 04.11.2021
Aktuelle Informationen zum Schul- und Unterrichtsbetrieb ab dem 8.11.2021
Liebe Eltern,
liebe Schülerinnen und Schüler,
auch dieses Mal hat sich unser Konzept der Präventionswochen nach den Herbstferien bewährt. Mein Dank gilt unseren Schülerinnen und Schülern, die alle Hygieneregeln im Schulalltag sorgfältig und konsequent einhalten.
Wie geplant, können wir ab Montag, dem 8. November, an den Schulen wieder so verfahren, wie dies bereits in der Zeit vor den Herbstferien der Fall war. Nachfolgend enthalten Sie die grundsätzlichen für Sie relevanten Informationen:
Präsenzunterricht
- weiterhin in allen Schulformen und Jahrgangsstufen (Abmeldung vom Präsenzunterricht möglich, jedoch nicht für einzelne Tage, Fächer oder Veranstaltungen)
Maskenpflicht (medizinische Maske)
- im Schulgebäude
- nicht am Sitzplatz, im Schulsport oder im Freien
Testungen
- weiterhin 2x wöchentlich in der Schule oder bei einer Teststelle
- keine Testpflicht für vollständig geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler (Nachweis der Genesung auf sechs Monate befristet)
positiver Testnachweis eines Mitschülers/einer Mitschülerin
- bis einschließlich dem 14. Tag nach der positiven Testung vor jedem Unterrichtstag tägliche Testung für die betroffenen Klassen und Lerngruppen sowie Maskenpflicht am Sitzplatz
- neu: keine generelle Quarantäne für Sitznachbarinnen und Sitznachbarn
mehrtägige Schulfahrten
- ab 2. Schulhalbjahr auch ins Ausland wieder erlaubt
- aber keine Übernahme von Stornokosten durch das Land, keine Übernahme von Kosten aufgrund von Vorgaben im Zielgebiet (z. B. tägliche Testungen)
- Empfehlung zum Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung (insbesondere bei Abbruch der Schulfahrt aufgrund einer positiven Testung)
Bitte beachten Sie: Nach wie vor können die Gesundheitsämter je nach Entwicklung der pandemischen Lage vor Ort regionale oder schulbezogene Maßnahmen anordnen, z. B. eine örtliche oder zeitlich begrenzte Maskentragepflicht während des Unterrichts am Sitzplatz.
Das Impfen bleibt das entscheidende Mittel, damit wir die Pandemie hinter uns lassen können. Es beeindruckt mich sehr, dass immer mehr junge Menschen ab zwölf Jahren hierzu einen wichtigen Beitrag leisten und sich impfen lassen. Die Kinder- und Jugendärzte beraten Sie dazu gerne.
Sollten Änderungen des Schul- und Unterrichtsbetriebs aufgrund der Corona-Lage notwendig sein, werden wir Sie natürlich sobald als möglich informieren. Ihnen und Ihren Familien wünsche ich weiterhin alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. R. Alexander Lorz
Aktueller Elternbrief
vom 22.09.2021
Liebe Eltern der Grundschule im Grünen,
hier die wichtigsten Informationen zum aktuellen, gemeinsamen Erlass zu Absonderungsentscheidungen bei Schülerinnen und Schülern:
- Die Schule meldet dem zuständigen Gesundheitsamt jeden positiven Test (auch Antigentest). Jede positiv getestete Person muss sich nach § 7 Abs. 1 CoSchuV umgehend in Absonderung begeben und ist gehalten, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweises durchführen zu lassen. Teststellen sind unter www.corona-test-hessen.de abrufbar. Die unmittelbaren Sitznachbarn entbindet die Schule für den laufenden und den folgenden Schultag bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamts vom Präsenzunterricht mit der Folge, dass sie am Präsenzunterricht nicht teilnehmen; dies gilt grundsätzlich nicht für vollständig Geimpfte und Genesene.
- Bestätigt der Nukleinsäurenachweis die Infektion, beträgt die Dauer der Absonderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 14 Tage ab dem Zeitpunkt des Schnelltests. Angesichts der besonderen Bedeutung schulischer und vorschulischer Bildung sowie der bisherigen Belastungen der Kinder und Jugendlichen in den vergangenen 18 Monaten wird eine Verkürzung der Absonderung in § 7 Abs. 7 CoSchuV für Schülerinnen und Schüler ermöglicht. Die Absonderung endet danach, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis vorgelegt wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 mehr vorliegt; die Testung darf frühestens am siebten Tag nach Feststellung der Infektion vorgenommen werden.
- Die Absonderung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 CoSchuV für Schülerinnen und Schüler als Hausstandsangehörige einer infizierten Person dauert regelmäßig 10 Tage und kann mit der Maßgabe verkürzt werden, dass die Testung mit einem professionellen PoC-Antigentest frühestens am fünften Tag der Absonderung erfolgen darf.
- Eine entsprechende Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung soll zeitnah und rückwirkend erfolgen. Bis dahin ist von Einzelfallentscheidungen nach § 7 Abs. 6 CoSchuV Gebrauch zu machen.
- Im Falle einer mittels Nukleinsäurenachweises bestätigten SARS-CoV-2 Infektion bei einer Person im Klassen- oder Kursverband, einschließlich Lehrkräften und sonstigem Personal, eruiert das Gesundheitsamt die Gegebenheiten vor Ort mit Hilfe der Schulverantwortlichen und berücksichtigt sie bei der Entscheidungsfindung. Hierzu stellt die Schule dem Gesundheitsamt zusammen mit der Meldung einer positiven Person die ausgefüllte Checkliste aus der Anlage samt einem Sitzplan sowie die Namen und Adressen der unmittelbaren Sitznachbarn zur Verfügung, § 25 Abs. 1 und 2 IfSG.
- Absonderungsentscheidungen durch die Gesundheitsämter bedürfen einer Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI). Der besonderen Bedeutung schulischer Bildung sowie den bisherigen Belastungen der Kinder und Jugendlichen in den vergangenen 18 Monaten hat das Gesundheitsamt bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen. Die Absonderung ganzer Klassen oder Kurse kommt regelmäßig nicht in Betracht. Die Einstufung als enge Kontaktpersonen in Settings mit niedrigem Risiko für schwere Verläufe wie dem Schulsetting kann entsprechend der Empfehlung des RKI – unter Berücksichtigung der Risikobewertung – auf Haushaltskontakte, enge Freunde und Sitznachbarn eingeschränkt werden. Die Anordnung der Absonderung von engen Kontaktpersonen (insbesondere Sitznachbarn) ist mit der Möglichkeit zu verbinden, die Absonderung durch Vorlage eines Testergebnisses zu beenden, das nachweist, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Die Testung darf frühestens am fünften Tag nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung vorgenommen werden, wie es das RKI in seinen aktualisierten Hinweisen zum Kontaktpersonenmanagement vom 9. September 2021 vorsieht. Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall abweichende Entscheidungen treffen. Auf die Hilfestellung des RKI für Gesundheitsämter zur Einschätzung und Bewertung des SARS-CoV-2 Infektionsrisikos in Innenräumen im Schulsetting (9. September 2021) wird hingewiesen.
- Eine Quarantänisierung von vollständig geimpften oder genesenen Personen ohne Symptome unterbleibt entsprechend den Empfehlungen des RKI.
- Der Gemeinsame Erlass zu Absonderungsentscheidungen bei Schülerinnen und Schülern vom 24. August 2021 wird aufgehoben.
Mit freundlichem Gruß
Natascha Fecher-Blochet
Schulleiterin
Schul-Nr. 3546